Für die richtige Vorsorge ist es nie zu früh, aber oft zu spät.
Wir beraten Sie im Erbrecht unter anderem zu diesen Themen:
Ein notarielles Testament ist gegenüber einem handschriftlichen Testament des Erblassers der sichere Weg um seinen letzten Willen rechtswirksam festzulegen. Zum einen besteht ein Vorteil in der kompetenten Beratung des Notars und zum anderen in der Tatsache, dass bei einem notariellen Testament nach dem Tode regelmäßig ein gerichtlicher Erbschein nicht erforderlich ist. Der Erbe ist nach Eröffnung des notariellen Testamentes voll handlungsfähig. Der Erbe kann sofort über Immobilien und sonstiges Vermögen des Erblassers verfügen und muss nicht längere Zeit auf einen gerichtlichen Erbschein warten. Handschriftliche Testamente von Erblassern weisen häufig Fehler auf, die ein notarielles Testament vermeidet.
Ein Erbvertrag bedarf schon nach dem Gesetz zwingend einer notariellen Beurkundung. Bei Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft empfiehlt sich die Beurkundung eines Erbvertrages, da das gemeinschaftliche Testament nach dem Gesetz nur von Eheleuten errichtet werden kann. In geeigneten Fällen empfehlen wir das Vermögen ganz oder teilweise schon zu Lebzeiten auf Kinder und Abkömmlinge zu übertragen, um dieses Vermögen für die Nachkommen zu sichern und/oder gegebenenfalls auch steuerliche Freibeträge auszuschöpfen.