Carina Guth-Textor _ Notarin in Iserlohn

 

Die Notarin übt ein öffentliches Amt aus und erarbeitet eine passende Lösung für jeden Einzelfall. 

 

Frau Rechtsanwältin und Notarin Carina Guth-Textor hat die notarielle Fachprüfung 2018/II bei der Bundesnotarkammer mit Erfolg bestanden und wurde am 20.09.2019 zur Notarin mit Amtssitz in Iserlohn bestellt. Sie führt die Letmather Kanzlei fort.

 

Herr Notar a. D. Wolfgang Textor wurde im Jahr 1984 zum Notar in Iserlohn bestellt. Mit Ablauf des 30.04.2019 ist er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze aus dem Notaramt ausgeschieden.

 

Zu den Tätigkeiten der Notarin gehören unter anderem die Beurkundung von:

 

  • Einzeltestamenten, gemeinschaftlichen Testamenten, Erbverträgen sowie Verträgen über die vorweggenommene Erbfolge
  • Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
  • Erbscheinen, Erbauseinandersetzungen, Erbausschlagungen
  • Firmengründungen (zum Beispiel Einzelfirma, GmbH, GmbH & Co. KG, OHG)
  • Vereinsregisterangelegenheiten

 

sowie z.B. die Beglaubigung von Unterschriften oder Dokumenten.

 

In der Vergangenheit haben laut diversen Umfragen nur ca. 30 - 39 % der Bürger ihre Nachlassangelegenheiten durch ein Testament geregelt. In den weiteren Todesfällen trat die gesetzliche Erbfolge ein. Die gesetzliche Erbfolge entspricht jedoch in der Regel, insbesondere bei Eheleuten mit oder ohne Kinder, nicht den Wünschen der Betroffenen. Bei gesetzlicher Erbfolge bilden der überlebende Ehepartner und gemeinsame Kinder eine Erbengemeinschaft. Sie sitzen in einem Boot und müssen einen einheitlichen Kurs steuern, was oft schwer fällt. Die vom Gesetz geforderte einheitliche Willensbildung ist nicht immer leicht zu erzielen. Der überlebende Ehepartner kann in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, wenn eines der Kinder die Aufhebung der Erbengemeinschaft verlangt und erhebliche Zahlungen erfolgen sollen.

Bei kinderlosen Ehepaaren besteht häufig die laienhafte Vorstellung, dass der überlebende Ehepartner alleiniger gesetzlicher Erbe wird. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Leben noch Eltern oder Geschwister des zuerstversterbenden Ehepartners, werden diese mit einer gesetzlichen Quote Miterben, so dass gegebenenfalls eine Erbengemeinschaft mit den Schwiegereltern oder mit Geschwistern des verstorbenen Ehepartners gegeben ist. Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann hier zugunsten des überlebenden Ehegatten Abhilfe geschaffen werden.

 

Auch für ledige oder geschiedene Personen kann ein Bedürfnis für die Errichtung eines Testamentes oder Erbvertrages bestehen. Wer über Immobilien oder auch sonstiges Vermögen verfügt, sollte daher eine vorsorgliche Nachfolgeregelung durch Testament oder Erbvertrag in Betracht ziehen.

 

Ein eventuell schon vorhandenes Testament könnte sich als ergänzungsbedürftig oder änderungsbedürftig erweisen.

 

Der Vorteil eines notariellen Testamentes gegenüber einem handschriftlichen Testament des Erblassers besteht zum einen in der kompetenten Beratung und in der Tatsache, dass bei einem notariellen Testament nach dem Tode regelmäßig ein gerichtlicher Erbschein nicht erforderlich ist. Der Erbe ist nach Eröffnung des notariellen Testamentes voll handlungsfähig. Der Erbe kann sofort über Immobilien und sonstiges Vermögen des Erblassers verfügen und muss nicht längere Zeit auf einen gerichtlichen Erbschein warten. Handschriftliche Testamente von Erblassern weisen häufig Fehler auf, die ein notarielles Testament vermeidet.

 

Ein Erbvertrag bedarf schon nach dem Gesetz zwingend einer notariellen Beurkundung. Bei Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft empfiehlt sich die Beurkundung eines Erbvertrages, da das gemeinschaftliche Testament nach dem Gesetz nur von Eheleuten errichtet werden kann.

 

In geeigneten Fällen wird empfohlen das Vermögen ganz oder teilweise schon zu Lebzeiten auf Kinder und Abkömmlinge zu übertragen, um dieses Vermögen für die Nachkommen zu sichern und/oder gegebenenfalls auch steuerliche Freibeträge auszuschöpfen.


Ferner ist zu überlegen, ob für das Alter oder den Krankheitsfall eine sogenannte Vorsorgevollmacht errichtet werden soll. Bei der Vorsorgevollmacht wird einer oder mehreren Vertrauenspersonen die Vollmacht gegeben, im Vorsorgefall für eine andere Person Vermögensangelegenheiten und persönliche Angelegenheiten zu regeln. Die Vollmacht kann auch Regelungen zur Patienten- und Betreuungsverfügung enthalten.

 

Sollten Sie Beratungs- oder Handlungsbedarf bei sich sehen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. In diesem Fall vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns. Nach Erörterung können wir Ihnen dann Lösungsvorschläge für Ihre Familiensituation unterbreiten.